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Verfassungsbeschwerde gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO

„Die BRAK hat in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren*, das sich mittelbar gegen § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO richtet, eine Stellungnahme abgegeben. Mit der Beschwerde wird die Zulassung einer Rechtsanwalts GmbH zur Insolvenzverwaltung angestrebt. Die BRAK ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist. Wenn selbst die höchstpersönliche und der Verschwiegenheit verpflichtete Dienstleistung der Rechtsberatung und -vertretung in Form der juristischen Person der GmbH zulässig sei, könne eine diese Dienstleistung erbringende Rechtsanwalts GmbH nicht vom Amt des (gewerblich geprägten) Insolvenzverwalters ausgeschlossen werden. – Stellungnahme der BRAK (19/2015, Mai 2015) “ – Quelle 

* BVerfG – 1 BvR 3102/13: Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass juristische Personen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden können.

zu: BGH, Beschl. v. 19. 9. 2013 – IX AR (VZ) 1/12 = ZVI 2013, 472 (mit Anmerkung Walther Seele)

Update 15.2.2016: Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.02.2016