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SCHUFA: Löschung eines Eintrages bei schneller Zahlung einer Forderung unter 2.000 Euro

„Einen Sonderfall hinsichtlich der Speicherfristen stellen kurzfristig bezahlte Forderungen dar. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig von der SCHUFA gelöscht. Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung

  • Die Forderung beträgt nicht mehr als 2.000 Euro.
  • Die Forderung wurde innerhalb von sechs Wochen beglichen und der SCHUFA vom
    Gläubiger als erledigt gemeldet.
  • Es ist keine titulierte Forderung wie z.B. ein Vollstreckungsbescheid.

Diese Regelung gilt für alle Forderungen, die ab dem 1. Juli 2012 an die SCHUFA gemeldet wurden.“

Quelle: Tätigkeitsbericht 2014 (pdf) des Schufa-Ombudsmanns (Seite 28) und „Löschung von gespeicherten Informationen

Hintergrund ist, dass ein Schufa-Eintrag auch bei Zahlung einer Forderung nicht gelöscht, sondern nur als „erledigt“ gekennzeichnet wird – siehe: „Wann werden die Daten aus der SCHUFA gelöscht?