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LG Essen zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

Pflichtlektüre!: Landgericht Essen, 7 T 285/14, Beschluss vom 4.9.2014:

  1. Bildet der Schuldner mit Personen, denen er keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet, eine Bedarfsgemeinschaft, liegt eine „faktische Unterhaltspflicht“ vor.
  2. Diese Personen sind daher bei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenen Existenzminimums nach § 850 f Abs. 1 lit a ZPO zu berücksichtigen.

Leitsätze von RA Matthias Butenob

Aus dem Beschluss: „Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. (Anm.: Unterstreichung durch uns) Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Die Sozialleistungen nach dem SGB II wurden der Lebenspartnerin und ihren Kindern mit Bescheid vom 22.04.2014 versagt, so dass die Regelleistungen nach § 28 SGB XII sowie die gesamten Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II von dem Schuldner aufzubringen sind. Dieser faktischen Belastung könnte sich der Schuldner, wenn wie hier das Sozialamt die Gewährung von Sozialhilfe ablehnt, nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb auch bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015