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LG Dessau-Roßlau weitet § 287a InsO aus

Das LG Dessau-Roßlau hat sich mit Beschluss vom 06.05.2015, Aktenzeichen 8 T 108/15 dem AG Hamburg 68c IK 3/15 (dazu: Meldung vom 13.5.2015) angeschlossen –  Leitsatz:

„Liegen ersichtliche, zweifelsfreie Restschuldbefreiungsversagungsgründe vor, sind diese bei der Eingangsentscheidung nach § 287a InsO zu berücksichtigen. Die Erlangbarkeit der Restschuldbefreiung ist dann abzulehnen.“

Das LG Dessau-Roßlau geht dabei noch über das Amtsgericht Hamburg hinaus. Es bestätigte einen Beschluss des AG Dessau-Roßlau, in dem dieses fast zwei Monate nach (!) Insolvenzeröffnung den RSB-Antrag des Schuldners „als unzulässig“ zurückwies. Nur „zur Klarstellung“ fasste das LG den Beschluss des AG neu, nämlich nunmehr Zurückweisung des RSB-Antrags „als unbegründet“.

Anmerkung RA Butenob:

Als dies ist nicht haltbar. Zur Entscheidung des AG Hamburg verweise ich auf meine Anmerkung in der ZVI 2015, 260, 262. Wenn nunmehr das LG Dessau-Roßlau entscheidet, wie oben kurz referiert, werden die dort von mir geäußerten Befürchtungen* leider wahr.

* „Es steht zu befürchten, dass mit der Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg erneut ein Tor geöffnet wird: die Entscheidung erweitert den Anwendungsbereich des § 287a InsO für dort nicht geregelte Fälle (seien sie noch so evident und „zweifelsfrei“ feststehend) und verbreitert unter Verletzung der Gläubigerautonomie den Raum für gerichtsautonome Entscheidungen. Dies könnte wieder die Phantasie einiger Gerichte anregen, sich unter Ausnutzung eines weiten Verständnisses des § 287a InsO auf den „unredlichen“ Schuldner zu stürzen und ihn auf dem Weg zur Restschuldbefreiung zu behindern.“

Siehe auch Anmerkung RA Henning zur § 287a InsO – Entscheidung des AG Hamburg 68c IK 3/15

Ergänzung 4.12.2015: Inzwischen ist zu dieser Entscheidung eine ablehende Anmerkung von mir in der NZI 22/2015, Seite 945 erschienen; M.B.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.12.2015