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Einschränkender Hinweis zur BSG-Entscheidung zur Aufrechnung von Kautionsdarlehen → nur Zweifel, nicht endgültig entschieden

Am 20.07.2015 hatten wir hier gemeldet: „Das BSG hat Beschluss vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R die Aufrechnungen von Mietkautionen für unzulässig erklärt.“ und dabei Harald Thomés Newsletter vom 18.7.15 zitiert. Im Folgenewsletter (2.8.2015) wurde diese Einschätzung relativiert: „…, das BSG hat eben nicht eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, sondern nur über die Kostenübernahme im Verfahren entschieden, weil das BSG nicht näher ausgeführte Zweifel an der Aufrechnung hat. Das heißt alles oder nichts. (…) Zu der Problematik hat mein Kollege Bernd Eckardt auch was geschrieben: http://www.sozialrecht-justament.de/aktuelle-beitraege-zum-sozialrecht-sgb-ii-sgb-xii/Kautionsdarlehen/“

Daraus: „Der einzige Satz des Beschlusses, der sich mit der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung von Kautionsdarlehen befasst lautet:

„Abgesehen davon, dass der Senat Zweifel hat, ob Mietkautionsdarlehen – jedenfalls bedingungslos – der Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II unterfallen, hat der Beklagte (das Jobcenter) hier jedoch bereits nach seiner eigenen Erklärung die Tilgung dessen durch monatliche Aufrechnung mit dem Regelbedarf ausgesetzt.“

Das war‘ s. Diese im Nebensatz geäußerten Zweifel begründen keine ständige Rechtsprechung. Natürlich machen sie Hoffnung, dass eine solche Rechtsprechung einmal folgen wird. (…)

Weiterhin ist die Frage, ob Kautionsdarlehen während des Hilfebezugs aufgerechnet werden können, als offene Rechtsfrage beim Bundessozialgericht anhängig:

B 4 AS 14/15 R Vorinstanz: LSG Berlin-Potsdam, L 20 AS 261/13 Zur Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung mit 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs.“