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BGH zum Zeitpunkt eines RSB-Antrages und gerichtlichen Hinweispflichten

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – IX ZB 3/15:

a) Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

b) Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausreichende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher Antrag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzverfahrens zulässig. – InsO § 20 Abs. 2, § 289 Abs. 2 aF

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.04.2013 – 511 IN 37/05
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2014 – 25 T 276/14