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BGH zum Insolvenzplan

Der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2015 – IX ZB 75/14 – einen längeren Beschluss zum Insolvenzplan gefasst. Die Leitsätze des Gerichts:

InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.

InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 222 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3
Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen
wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wichtigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden.

InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 226 Abs. 1
Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger,
die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.

InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 220 Abs. 2
Die Bewertung von Massegegenständen kann im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren regelmäßig
nicht beanstandet werden.

InsO § 231 Abs. 2
Weist das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan von Amts wegen zurück, kann ein neuer Plan nicht
allein auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zurückgewiesen werden.