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BGH zu § 850c Absatz 4 ZPO: Naturalunterhalt ist eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten

BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZB 41/14:
„Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt.“ – ZPO § 850c Abs. 4; InsO § 36 Abs. 4

Der Schuldner bezieht ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.794,83 €. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft. Seine Ehefrau verfügt über eigene Einkünfte in Höhe von monatlich 1.980 €. Sie gewährt den Kindern Naturalunterhalt. Auf Antrag des Insolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass die Ehefrau bei der Berechnung der pfändbaren Beträge gemäß § 850c ZPO nicht und die beiden Kinder jeweils nur zu 50 v.H. berücksichtigt werden. Der BGH hat dieser Entscheidung zugestimmt.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015