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Anmerkung RA Henning zur § 287a InsO – Entscheidung des AG Hamburg 68c IK 3/15

In seinem aktuellen Newsletter merkt RA Henning zu AG Hamburg, Beschl. vom 19.02.2015, 68c IK 3/15 (siehe unsere Meldung vom 13.05.2015) an: „Diese soweit ersichtlich erste zu § 287a Abs. 1 InsO veröffentlichte Entscheidung gibt zunächst Anlass zu einem Blick auf den Ablauf der richterlichen Prüfung nach den Umstellungen des Verfahrens zur Erteilung der Restschuldbefreiung zum 1.7.2014. Die richterliche Prüfung des eingegangenen Antrags einer natürlichen Person mit Restschuldbefreiung  beginnt wie bisher mit der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit, der Vollständigkeit des Insolvenz- und des Restschuldbefreiungsantrags und der zutreffenden Verfahrensart (vgl. BGH ZVI 04, 281). Im nächsten Schritt erfolgt die Zulässigkeitsprüfung gem. § 287a Abs. 2 InsO (Frind, ZInsO 13, 1448; Frankfurter Kommentar/Ahrens 8. Aufl. § 287a Rn.24). Anschließend ist über die Stundung zu entscheiden (Frind, ZInsO 15, 542). Handelt es sich gem. § 304 um einen Verbraucher, folgt die Entscheidung gem. § 306 Abs. 1 und ggfls. das Schuldenbereinigungsplanverfahren.

Das Amtsgericht Hamburg sah sich gehindert, eine positive Entscheidung  gem. § 287a Abs. 1 InsO zu fällen. Fraglich ist jedoch, ob aus § 287a Abs. 1 InsO überhaupt ein solch umfangreicher Prüfauftrag folgt, wie das Gericht ihn hier angenommen hat. Der Wortlaut des § 287a Abs. 1 InsO entspricht dem des bisherigen § 291 Abs. 1 InsO, zu dem allgemeine Ansicht war, dass die Ankündigung der Restschuldbefreiung nur deklaratorischen Charakter hat (Frankfurter Kommentar/Ahrens, 7. Aufl., § 291 Rn. 1). Auch die Entscheidung nach § 287a Abs. 1 gibt dem Schuldner daher lediglich die Rechtsklarheit, dass er bei weiterhin normgerechten Verhalten die Restschuldbefreiung erreichen kann. Weder aus der Gesetzesbegründung noch aus weiteren Aspekten ergibt sich eine weitergehende, mit der bisherigen Prüfung nach § 4a Abs. 1 S. 3 vergleichbaren Prüfungspflicht des Gerichts (BT-Drucks. 17/11268, S. 25/26; a.A. Frind ZInsO 13, 1448).

Es wäre daher überzeugender gewesen, wenn das Gericht seine Bedenken gegen die Erreichbarkeit der Restschuldbefreiung in die Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten hätte einfließen lassen. Dies wird durch einen Blick auf die dem Schuldner zustehenden Rechtsmittel bekräftigt. Da das Gericht den Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen hat, wurde die Entscheidung weder gem. § 287a Abs. 1 S. 2 InsO veröffentlicht, noch steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 287a Abs. 1 S. 3 InsO zu. Dem entsprechend enthält der Beschluss auch keine Rechtsmittelbelehrung. Eine Entscheidung über die Stundung hat das Gericht nicht mehr getroffen, so dass dem Schuldner auch das Rechtsmittel des § 4d InsO nicht zusteht. Das Gericht hat im weiteren Verlauf das Verfahren inzwischen mangels Masse gem. § 26 InsO eingestellt (siehe www.insolvenzbekanntmachungen.de). Gegen diese Verfahrenseinstellung kann sich der Schuldner zwar mit der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO wenden und im Rechtsmittelverfahren auch noch die Stundung (erneut) beantragen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof  7. Aufl. § 26 Rdnr. 21). Allerdings hätte das Gericht schon vor einer Einstellung mangels Masse über den gestellten Stundungsantrag entscheiden müssen (Heidelberger Kommentar/Kirchhof  a.a.O.). Diese Rechtsmittelwirrnis bestätigt, dass der vom AG Hamburg gewählte Weg nicht der der Vorschrift und dem Verfahren zur Erreichung der Restschuldbefreiung zugrundeliegenden Konzeption entspricht.“