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Das Jobcenter muss für den Rechtsschutz eines Hartz-IV-Klägers zahlen

In Ergänzung der unserer Meldung Jobcenter muss Rechtsanwaltskosten auch dann erstatten, wenn dieser Mandanten keine Kostenrechnung gestellt hat der Hinweis auf BSG, Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 5/14 R: Das Jobcenter ( JC ) muss für den Rechtsschutz eines Hartz-IV-Klägers zahlen.

Leitsatz (Detelf Brock / Tacheles e.V:)
1. Legen SGB II Bezieher mit Hilfe eines Sozialverbandes erfolgreich Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters ein, muss die Behörde die angefallenen Kosten erstatten. Das Jobcenter darf die Verbände nicht mit einer eigenen festgelegten Pauschalgebühr für das Widerspruchsverfahren abspeisen.

2. Der Sozialverband kann vielmehr entsprechende Gebühren in seiner Satzung festlegen.

Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 46/2014

Siehe auch die Anmerkung von RA Helge Hildebrandt