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BGH zum selbständig tätigen Rentner

BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 87/13: „Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.“ (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO; § 850i Abs. 1, § 850a Nr. 1 ZPO)

Anmerkung Newsletter RA Henning: „Diese ausgleichende Entscheidung sollte sorgfältig in den Kontext der Rechte und Pflichten des insolventen Selbstständigen aus §§ 35, 290, 295 und 296 InsO eingeordnet werden. Die Entscheidung betrifft Verhältnisse in einem eröffneten Insolvenzverfahren, das vor dem 1.7.14 beantragt wurde. Der Insolvenzmasse stehen also gem. § 35 InsO sämtliche Einnahmen aus der Selbständigkeit zu, auch wenn der Schuldner keine Erwerbsobliegenheit hat.

In der Wohlverhaltensperiode verhält es sich anders. Dort hat der selbstständige Schuldner Zahlungen gem. § 295 Abs. 2 InsO zu leisten. Das AG Hamburg hat hierzu angenommen, dass die Aussichten eines 67-jährigen, einen Arbeitsplatz zu finden, regelmäßig aussichtslos sein dürften, und dass er von daher keine Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO zu leisten habe (AG Hamburg InsVZ 09, 28). Der BGH hat sich zu dieser Frage aber noch nicht festgelegt und betont, die Frage, welche Zahlungen ein 66-jähriger, noch selbstständig tätiger Schuldner zu leisten habe, noch nicht entschieden zu haben (BGH Beschl. vom 23.2.12 – IX ZB 92/10 – ).

Es wird nun gründlich zu prüfen sein, ob die Feststellungen des BGH auch in der Wohlverhaltensperiode anzuwenden sind, oder ob dort nicht wegen der fehlenden automatischen Massezugehörigkeit anderes gilt.“