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iff: “Bundesgerichtshof stellt Vorfälligkeitsentschädigungen infrage”

Durch eine Anerkennung eines Rückforderungsanspruchs gegen sich selber konnte ein Bank diesmal nicht verhindern, dass der Bundesgerichtshof (siehe BGH, Anerkenntnisurteil vom 17.01.2013 – XI ZR 512/11) vorher in der mündlichen Verhandlung doch noch seine Meinung kundtat. Danach schließen die Vorschriften über den Verzug die Möglichkeit aus, neben dem Verzugszins zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Quelle: http://www.iff-hamburg.de/index.php?id=1976&viewid=48226

Update 19.01.2015: siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=10570

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 19.01.2016