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neue Termine zur InsO-Reform

Aus dem aktuellen Newsletter Rechtsanwälte Henning & Janlewing 2/13: “Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestag hat die Entscheidung über die Änderung der Verbraucherinsolvenz verschoben. War zunächst eine Empfehlung für den 27.2.13 angekündigt worden, wurde jetzt der 19.3.13 als Termin benannt. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag könnte am 21.3.13 stattfinden. Verlässliche Nachrichten zur Frage, ob die Änderungen überhaupt oder in welcher Gestalt sind bislang nicht eingegangen. Es muss der 19.3.13 abgewartet werden.”

Quelle: http://www.rahenning.de/cms/front_content.php?idcat=30

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Neue Praxisbeiträge im infodienst-schuldnerberatung.de

Iris Wolf, Aalen informiert über und gibt Handlungsanweisungen zu öffentlich-rechtliche Forderungen und zu Geldstrafen/Geldbußen.

Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/startseite/rubriken/praxisthema/2013/geldstrafen-geldauflagen-geldbussen-wegen-ordnungswidrigkeiten.html

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iff: “Bundesgerichtshof stellt Vorfälligkeitsentschädigungen infrage”

Durch eine Anerkennung eines Rückforderungsanspruchs gegen sich selber konnte ein Bank diesmal nicht verhindern, dass der Bundesgerichtshof (siehe BGH, Anerkenntnisurteil vom 17.01.2013 – XI ZR 512/11) vorher in der mündlichen Verhandlung doch noch seine Meinung kundtat. Danach schließen die Vorschriften über den Verzug die Möglichkeit aus, neben dem Verzugszins zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Quelle: http://www.iff-hamburg.de/index.php?id=1976&viewid=48226

Update 19.01.2015: siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=10570

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 19.01.2016
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BGH: Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen ist keine Kreditgewährung

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien kein entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit keine Kreditgewährung im Sinne der für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. des BGB ist. Urteil vom 6. Februar 2013, AZ: IV ZR 230/12

Quelle: PM des BGH

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Bundestag: Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes

“Der Familienausschuss hat am Mittwoch der Novellierung des Unterhaltsvorschussgesetzes zugestimmt. … CDU/CSU und FDP räumten ein, dass das ursprüngliche Vorhaben der Koalition, das derzeitige Höchstalter zum Bezug von Unterhaltsvorschuss vom vollendeten zwölften auf das 14. Lebensjahr auszudehnen, an der schwierigen Haushaltslage gescheitert sei. Das Gesetz stärke aber alleinerziehende Elternteile bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil. Die Oppositionsfraktionen argumentierten, dass die Gesetzesnovelle zwar nicht schade, den betroffenen Alleinerziehenden aber auch substanziell und finanziell nichts bringe.”

Quelle: http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_02/2013_086/02.html

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015

Bundesregierung: Zahl der Menschen ohne Krankenversicherung hat stark abgenommen

Quelle: http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_02/2013_083/06.html

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“Zwang gegen Hartz-IV-Bezieher erst nach erfolglosem Gespräch”

Am Anfang steht das Gespräch – zumindest wenn Hartz-IV-Bezieher sich auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung einlassen sollen. Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der Hartz-IV-Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat, urteilte am Donnerstag, 14. Februar 2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 195/11 R).

Quelle: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/zwang-gegen-hartz-iv-bezieher-erst-nach-erfolglosem-gespraech-429056

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016

Stiftung Warentest “Geplatzte Immobilienkredite: Banken kassieren viel zu viel”

Wenn ein Immobilienkredit platzt, haben Betroffene andere Sorgen, als die Abrechnung der Bank zu kontrollieren. Das nutzen die Kreditinstitute offenbar schamlos aus und berechnen mehr, als ihnen zusteht.

Quelle: http://www.test.de/Geplatzte-Immobilienkredite-Banken-kassieren-viel-zu-viel-4503878-0/?mc=news.2013.02-18-1624

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Tacheles Rechtsprechungsticker KW 7/2013

u.a. 1.2 BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 51/12 R. Geht die Gehaltszahlung an dem selben Tag aufs Konto ein, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte, ist es Einkommen. Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift und den der Antragstellung beim Grundsicherungsträger kommt es nicht an.
2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2013 – L 25 AS 1146/11 B PKH Der Bevollmächtigte hat nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Wenn die Vollmacht auf eine solche behördliche Aufforderung nicht innerhalb einer dafür gesetzten Frist beigebracht wird, sind die bisherigen Verfahrenshandlungen unwirksam. Der Mangel der Vollmacht kann auch nicht durch die Vorlage der Vollmacht im gerichtlichen Verfahren geheilt werden.
2.2 Landessozialgericht Sachsen-Anhalt , Urteil vom 22.11.2012 – L 5 AS 140/10, Revision wurde zugelassen Da der Leistungsbezieher zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter im Leistungsbezug stand, handelt es sich bei der Erbschaft gemäß § 1922 BGB um Einkommen. Die zugeflossene Erbschaft war auf einen Zeitraum von 6 Monaten anzurechnen, da der Hilfebedürftige seinen Hilfebedarf in dieser Zeit vollständig aus dem zugeflossenen Erbe decken konnte.
Anmerkung: Die Frage, ob einmalige den Hilfebedarf im Anrechnungszeitraum übersteigende Einnahmen auf mehrere Monate mit Verbleib eines Restleistungsanspruchs aufzuteilen sind, wenn das anzurechnende Einkommen den Hilfebedarf im Abrechnungszeitraum übersteigt, ist obergerichtlich nicht geklärt
2.7 Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2013 – L 7 AS 413/12 B Erstattungsbescheide für Leistungen nach dem SGB II sind nicht sofort vollziehbar.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/?tx_news_pi1[overwriteDemand][categories]=3&cHash=6500cff465a1b3c31323397f6a4004b7

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Sozialgericht Hildesheim zum P-Konto: Kein Anspruch gegen Sozialleistungsträger auf Erteilung der Bescheinigung nach § 850k V ZPO (pdf)

SG Hildesheim, Beschluss vom 19.12.2012 – S 26 AS 1917/12 ER: “Das auf Erteilung einer Bescheinigung iS des § 850k Abs 5 Satz 2 ZPO gerichtete Begehren ist in der Hauptsache als (echte) Leistungsklage iSd § 54 Abs 5 SGG zu verfolgen. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Bescheinigung ist kein Verwaltungsakt. … Der Gesetzgeber hat eine Pflicht der in § 850k Abs 5 Satz 2 ZPO genannten Stellen zur Ausstellung der dort erwähnten Bescheinigung ausdrücklich verneint (Bundestags-Drucksache 16/7615, 20). … Die Antragsteller werden damit nicht – wie sie meinen – zu Opfern allseitiger Verweigerung der Sozialleistungsträger, sondern lediglich auf das vorgesehene, rechtsstaatlich legitimierte Verfahren beim fachlich spezialisierten Gericht [Anmerkung: gemeint ist das Vollstreckungsgericht] verwiesen. Sollte es ein rechts- oder sozialstaatlich zweckmäßigeres Verfahren geben – was sich der Kammer, ohne dass es hier darauf ankäme, jedenfalls nicht aufdrängt -, bleibt eine entsprechende Änderung der Legislative vorbehalten.”

Anmerkung:Siehe auch unsere Meldung vom 2.3.2011, in dem wir auf die Entscheidung des LG Essen hinweisen (Beschl. v. 9. 11. 2010; AZ 7 T 568/10). Demnach sind häufig keine gesonderten Bescheinigungen durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen erforderlich. Nach Ansicht des LG reicht etwa ein Sozial-Leistungsbescheid selbst aus. Klingt gut, hat aber einen Haken: Im konkreten Fall wurde mit Verweis auf den vorliegenden Leistungsbescheid der Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Freibetrages (§ 850k Absatz 5, Satz 4 ZPO) zurückgewiesen. Was aber ist, wenn die Bank den Leistungsbescheid trotzdem nicht anerkennt? Den Beschluss kann man unter www.justiz.nrw.de nachlesen, was sich sehr empfiehlt!

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=157408

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