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LSG NRW: Anteiliges Sozialgeld für tageweise Besuche bei Vater

Für regelmäßige tageweise Besuche beim getrennt von der Familie lebenden Vater kann ein Kind anteilig Sozialgeld beanspruchen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Fall eines Klägers und seiner getrennt lebenden Eltern aus Essen entschieden. SG NRW, Urteil vom 20.02.2011, L 7 AS 119/08

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLSG/31_03_2011/index.php

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erwerbslos.de: Übersicht über Neuregelungen

siehe auch Die neuen Regelbedarfe und Mehrbedarfe (PDF) ebenfalls von erwerbslos.de
Änderungen sind auch unter www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/SGB-II_Aenderungen_2011.aspx aufgeführt – dieser Link wurde gestern von uns leider fehlerhaft eingebaut; daher hier nochmal als Erinnerung.

Quelle: http://www.erwerbslos.de/component/content/article/56-rechtshilfen/529-uebersicht-ueber-neuregelungen.html

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Schufa: “Rückzahlung von Ratenkrediten stabil auf hohem Niveau”

“Trotz vergangener Krise zeigen die Daten des SCHUFA Kredit-Kompass, dass die Rückzahlung von Ratenkrediten privater Haushalte weiterhin auf stabil hohem Niveau verbleibt.”

Quelle: http://www.schufa.de/de/presse/aktuellepressemitteilungen/110330.jsp

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BGH: zur Zurechung von Fehlern des Schuldnerberaters

BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, IX ZB 250/08:
“Dem Schuldner kann das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten, der das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Vermögensverzeichnis eigenmächtig ändert, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden. (…)
Die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 InsO sind Ausdruck des Grundsatzes, dass nur dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben werden soll, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Kommt es auf die Redlichkeit des Schuldners an, können Versagungsgründe nur in seiner Person entstehen. Verstößt ein vom Schuldner hinzugezogener, seiner Qualifikation nach grundsätzlich geeigneter Berater vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Beratungspflichten, lässt dies keinen Rückschluss auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Schuldners zu.” (Rn 8)

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bb4c289408925fe721c70c76bc9ff0e4&nr=55345&pos=0&anz=1

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BGH: Insolvenzgericht kann AEV mit allen Gläubigern verlangen

Verlangt ein Insolvenzgericht für den außergerichtlichen Einigungsversuch die Verhandlung mit allen Gläubigern, hat der Schuldner dagegen kein Rechtsmittel. Der BGH ist der Ansicht, dass die Anforderung “erfüllbar” und “nicht willkürlich” sei:
“Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern.”
Beschluss vom 10.2.2011, IX ZB 43/08

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d9e35cec1045cababc0d9b0ace58a1c3&nr=55203&pos=0&anz=1

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“Wie Widerspruch gegen Hartz-IV-Neuregelung bei Regelleistungen einlegen?”

Die Hartz IV – Reform ist verfassungsrechtlich umstritten. Auf der Seite von MdB Katja Kipping (Die Linke) gibt es einen Musterwiderspruch gegen ALG II – Bescheide. Der Musterwiderspruch fasst auch einige Bedenken zusammen.

Quelle: http://www.katja-kipping.de/article/430.wie-widerspruch-gegen-hartz-iv-neuregelung-einlegen.html

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016

BGH: zur Zurechung von Fehlern des Schuldnerberaters

BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, IX ZB 250/08:
“Dem Schuldner kann das Fehlverhalten seines Verfahrensbevollmächtigten, der das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Vermögensverzeichnis eigenmächtig ändert, nicht als eigenes (qualifiziertes) Verschulden zugerechnet werden. (…)
Die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 InsO sind Ausdruck des Grundsatzes, dass nur dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben werden soll, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Kommt es auf die Redlichkeit des Schuldners an, können Versagungsgründe nur in seiner Person entstehen. Verstößt ein vom Schuldner hinzugezogener, seiner Qualifikation nach grundsätzlich geeigneter Berater vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Beratungspflichten, lässt dies keinen Rückschluss auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Schuldners zu.” (Rn 8)

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=bb4c289408925fe721c70c76bc9ff0e4&nr=55345&pos=0&anz=1

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BGH: Insolvenzgericht kann AEV mit allen Gläubigern verlangen

Verlangt ein Insolvenzgericht für den außergerichtlichen Einigungsversuch die Verhandlung mit allen Gläubigern, hat der Schuldner dagegen kein Rechtsmittel. Der BGH ist der Ansicht, dass die Anforderung “erfüllbar” und “nicht willkürlich” sei:
“Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern.”
Beschluss vom 10.2.2011, IX ZB 43/08

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d9e35cec1045cababc0d9b0ace58a1c3&nr=55203&pos=0&anz=1

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“Wie Widerspruch gegen Hartz-IV-Neuregelung bei Regelleistungen einlegen?”

Die Hartz IV – Reform ist verfassungsrechtlich umstritten. Auf der Seite von MdB Katja Kipping (Die Linke) gibt es einen Musterwiderspruch gegen ALG II – Bescheide. Der Musterwiderspruch fasst auch einige Bedenken zusammen.

Quelle: http://www.katja-kipping.de/article/430.wie-widerspruch-gegen-hartz-iv-neuregelung-einlegen.html

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Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 13/2011

– Kostensenkungsaufforderung ist rechtswidrig, wenn keine Beratung seitens des Jobcenters erfolgte.
– Bei sozialwidrigem Herbeiführen von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel ist deren Übernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht gerechtfertigt
u.a.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1986

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