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Prozesskostenhilfe (PKH) und Insolvenzverfahren

UPDATE 13.04.2020: BGH: Staatskasse als Insolvenzgläubigerin für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten


OLG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2003, Az.: 4 WF 147/02

Daraus: „Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen der Staatskasse auf Zahlung von Gerichtskosten und auf die auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsansprüche der Rechtsanwälte. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkt lediglich eine Stundung der entstandenen Forderungen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann ZPO, 60.Auflage § 122 Rnr. 5) bzw. ein Einziehungsverbot und eine Forderungssperre (vgl. Zöller/Philippi 22. Auflage, § 122 Rnr. 3, 11). Demzufolge sind durch den angefochtenen Beschluss, der gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich Ratenzahlungen angeordnet hat, die Ansprüche der Staatskasse nicht erst begründet worden, vielmehr ist lediglich die Stundung bzw. das Einziehungsverbot aufgehoben worden.

Deshalb haben die hier betroffenen Ansprüche der Staatskasse bereits zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Antragsteller bestanden, so dass die Staatskasse gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubigerin geworden ist und ihre Forderungen gemäß § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgen konnte, sie also gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter hätte anmelden müssen.“